Menschen mit seelischen Behinderungen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Angebote der Eingliederungshilfe!
Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel als "Assistenzleistung" im Rahmen des Bundesteilhabe-Gesetzes über den Landkreis bzw. das Land (§ 94 SGB IX- i. V. m. § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Nds. AG SGB IX/XII).
Der rechtliche und organisatorische Rahmen wird mit einer Leistungs-vereinbarung, die zwischen dem Landkreis bzw. dem Land und unserer Einrichtung besteht sowie individuellen Gesprächen mit Ihnen, uns und dem Träger zusammen ergänzt.
Bei der Antragsstellung sind wir Ihnen gerne behilflich!